Geschichte und Grundsätzliches
Grundsätze & Chronik

Grundsätze zum Kleingartenwesen
Was unterscheidet Kleingärten von anderen kleinen Gärten, wie Hausgärten, Wochenend- und Ferienhausgärten?
Auskunft darüber gibt das Bundeskleingartengesetz:
Im §1 heißt es:
(1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der
1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und
2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).
(2) Kein Kleingarten ist
1. ein Garten, der zwar die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, aber vom Eigentümer oder einem seiner Familienangehörigen im Sinne des §8,Abs.1 des zweiten Wohnungsbaugesetzes genutzt wird (Eigentümergarten);
2. ein Garten, der einem zur Nutzung einer Wohnung Berechtigten im Zusammenhang mit der Wohnung überlassen ist (Wohnungsgarten);
3. ein Garten, der einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag überlassen ist (Arbeitnehmergarten);
4. ein Grundstück, auf dem vertraglich nur bestimmte Gartenbauerzeugnisse angebaut werden dürfen;
5. ein Grundstück, das vertraglich nur mit einjährigen Pflanzen bestellt werden darf (Grabeland).
(3) Ein Dauerkleingarten ist ein Kleingarten auf einer Fläche, die im Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt ist.
§ 2: Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
Eine Kleingärtnerorganisation wird von der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt, wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist, sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und wenn die Satzung bestimmt, dass
1. die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt,
2. erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und
3. bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.
Zur Geschichte des Kleingartenwesens:
Wismar ist nicht nur ein Mitbegründer der wendischen Hanse, es hat auch Gartentradition. Schon im 14.Jahrhundert waren hier außerhalb der Stadtmauer Gärten angelegt. 1566 will sich z.B. Superintendent Wiegandt einen Garten kaufen. Also waren es noch keine echten Kleingärten mit sozialer Komponente.
Später gab es Baumgärten, auch Kohlgärten und, da hier über 150 Brauereien Bier brauten und exportierten, gab es viele Hopfengärten. Überall, wo man Befestigungsanlagen beseitigte, wurden Gärten angelegt.
Zwischen 1870 und 1918 sind etliche Anlagen, die heute noch existieren, entstanden. Allerdings wurden damals Gärten meistbietend verkauft. Das führte in der Notlage nach dem 1. Weltkrieg zu allgemeiner Empörung sozial schwacher Bürger. Man organisierte sich und gründete am 18.12.1918 den Obst- und Gartenbauverein für Wismar und Umgebung, der dann im Sinne heutiger Kleingärtner wirkte.
Näheres erfahren Sie in unserer gut bebilderten ‚Chronik zur Geschichte des Kleingartenwesens in der Hansestadt Wismar (verfasst von unserem